§ 1304 ABGB
§ 1325 ABGB
Die Inanspruchnahme von Privatärzten ist unabhängig vom Lebensstandard des Geschädigten gerechtfertigt, wenn eine Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zu keiner Besserung der Beschwerden führt; es ist dann verständlich und auch objektiv zweckmäßig, dass sich der Verletzte an einen Privatarzt, insbesondere einen Spezialisten wendet. Wenn sich dann zudem zeigt, dass dieser die treffendere Diagnose stellt und die entsprechende Behandlung erfolgreich vornimmt, wird mit der Inanspruchnahme des Privatarztes die Schadensminderungspflicht nicht verletzt.