§ 880a ABGB
§ 1478 ABGB
Enthält eine Bankgarantie eine Effektivklausel, nach der Zahlung nur zu leisten ist, wenn das Erreichen eines bestimmten Baufortschritts ohne wesentliche Mängel vom Garantieauftraggeber und Schuldner des Garantiebegünstigten bestätigt wird, und verweigert der Schuldner zu Unrecht eine solche Bestätigung, so kann der Begünstigte Zahlung aus der Garantie verlangen, wenn er der Bank die Ausfertigung eines gegen den Schuldner erwirkten rechtskräf-