I. Einleitung
Mit der Zivilverfahrensnovelle 20041) wurde § 72 ZPO folgendermaßen geändert:
§ 72 (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.