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Strafsachen Art 65 Abs 2 lit c B-VG, § 507 StPO (RZ 2005/25)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2005/25RZ 2005, 257 Heft 11 v. 1.11.2005

Art 65 Abs 2 lit c B-VG

§ 507 StPO:

Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, doch müsste die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsidenten auf im Zeitpunkt des Gnadenerweises bereits vollzogene Strafen keine Wirkung zu entfalten.

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