Art 65 Abs 2 lit c B-VG
§ 507 StPO:
Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, doch müsste die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsidenten auf im Zeitpunkt des Gnadenerweises bereits vollzogene Strafen keine Wirkung zu entfalten.