Art 5 EMRK:
Die UVS entsprechen dem Tribunalbegriff der EMRK. Wird der Asylwerber im Sondertransitbereich eines Flughafens untergebracht, so ist die zur Erledigung seines Asylantrages notwendige Zeitspanne keine Freiheitsentziehung, sondern eine unvermeidbare Freiheitsbeschränkung.