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Entscheidungen in Übersicht EÜ123 (RZ 2005, 229)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2005, 229 Heft 10 v. 1.10.2005

§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG

Der Wortsinn ist nur eines der Elemente, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist in erster Linie die Kennzeichnungskraft der Marke, deren Verletzung geltend gemacht wird. Je größer die Kennzeichnungskraft, desto eher ist die Verwechslungsgefahr selbst dann zu bejahen, wenn das Kollisionszeichen ein allgemein bekannter Begriff ist (ZORR/Zorro).

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