§ 8 Abs 1 ZustG
Die Verpflichtung eines Verfahrensbeteiligten zur Bekanntgabe einer Abgabestellenänderung erstreckt sich im Verfahren nach dem Todeserklärungsgesetz nicht auch auf ein allfälliges, im Hauptverfahren gar nicht absehbares Berichtigungsverfahren nach § 23 Abs 1 TEG, welches als eigenständiges Verfahren zu beurteilen ist.