§ 933 Abs 1 ABGB
Sichert der Verkäufer dem Käufer die Freiheit der Sache von Rechten Dritter ausdrücklich zu und bleibt er trotz Kenntnis von einem gegen den Käufer vom Dritten geführten Prozess bei seiner Zusicherung, ist der Beginn der Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel gleich wie jener der Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst mit dem rechtskäftigen Abschluss des gegen den Käufer geführten Prozesses anzusetzen (hier: Wegeservitut).