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Entscheidungen in Übersicht EÜ90 (RZ 2004, 198)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 198 Heft 9 v. 1.9.2004

§ 98 Abs 1 EheG

Honorarforderungen eines Anwaltes, die erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses zu seinem Mandanten fällig werden, sind keine hinausgeschobenen Leistungspflichten wie etwa solche aus Ratengeschäften, die Kreditverbindlichkeiten im weitesten Sinn gleichgestellt werden könnten.

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