§ 90f Abs 2 StPO
Nach § 90f Abs 2 StPO sind keine Weisungen oder Auflagen zu erteilen, der Verdächtige hat vielmehr freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen.
E 11.3.2004, 12 Os 16/04 (RS 118703)
§ 90f Abs 2 StPO
Nach § 90f Abs 2 StPO sind keine Weisungen oder Auflagen zu erteilen, der Verdächtige hat vielmehr freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen.
E 11.3.2004, 12 Os 16/04 (RS 118703)