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Entscheidungen in Übersicht EÜ71 (RZ 2004, 139)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 139 Heft 6 v. 1.6.2004

§ 302 StGB

§ 57a KFG

Der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte ist Beamter iS des § 302 StGB. Um strafbar zu sein, muss der Täter (§ 12 StGB) auch hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals "Beamter" vorsätzlich handeln, also Bedeutungskenntnis (§ 5 Abs 1 StGB) haben. Dazu genügt es, dass er zumindest in laienhafter Weise den sozialen Sinngehalt des § 74 Abs 1 Z 4 StGB, mithin erkennt, dass der zur Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG Befugte bestellt ist, im Namen des Bundes als dessen Organ Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit (Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertigen) Aufgaben der Bundesverwaltung betraut ist.

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