§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Nur Beweisanträge zu (schuld- oder subsumtions-) erheblichen Tatsachen sind aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeit bewehrt. Die Erheblichkeit wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geprüft. Diese Prüfung entfällt jedoch, wenn das Erstgericht selbst in den Entscheidungsgründen von der Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen ist.