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Entscheidungen in Übersicht EÜ66 (RZ 2004, 139)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 139 Heft 6 v. 1.6.2004

§ 159 Abs 5 Z 3 StGB

Wirft das schuldnerische Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es überhaupt mit Verlust, so ist eine Geschäftsführerentlohnung als Aufwand idR als übermäßig anzusehen, wenn sie über das hinausgeht, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist.

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