§ 180a ABGB
Eine geschlechtliche Beziehung zwischen einem Wahlelternteil und einem eigenberechtigten Wahlkind ist grundsätzlich mit einem Eltern-Kind-Verhältnis iSd § 180a Abs 1 ABGB nicht in Einklang zu bringen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein eine Adoption rechtfertigendes Anliegen eines der Vertragsteile in diesem Zusammenhang jedenfalls zu verneinen ist.