§ 364b ABGB
Voraussetzung für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nicht, dass der Schaden am Gebäude selbst entstanden ist. Die Ersatzpflicht besteht auch für Vermögensschäden des Nachbarn, die als direkte Folge einer Zustandsveränderung am Nachbargebäude eintreten.