§ 182d AußStrG
Art 6 MRK:
Ist der mündige Minderjährige selbst Antragsteller, kann ihm gegenüber unter Berufung auf § 182d AußStrG ("Besondere Vertraulichkeit") nicht das Vorbringen seiner Eltern geheimgehalten werden.
§ 182d AußStrG
Art 6 MRK:
Ist der mündige Minderjährige selbst Antragsteller, kann ihm gegenüber unter Berufung auf § 182d AußStrG ("Besondere Vertraulichkeit") nicht das Vorbringen seiner Eltern geheimgehalten werden.