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Zivilsachen § 182d AußStrG; Art 6 MRK (RZ 2004/8)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von Vize Präs I.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2004/8RZ 2004, 71 Heft 3 v. 1.3.2004

§ 182d AußStrG

Art 6 MRK:

Ist der mündige Minderjährige selbst Antragsteller, kann ihm gegenüber unter Berufung auf § 182d AußStrG ("Besondere Vertraulichkeit") nicht das Vorbringen seiner Eltern geheimgehalten werden.

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