§ 577 ZPO
§ 583 Abs 2 ZPO
Die Untätigkeit der Schiedsrichter wegen Nichterlage des aufgetragenen Kostenvorschusses hebt die Streitanhängigkeit der Sache beim Schiedsgericht mangels abweichender Vereinbarung nicht auf.
§ 577 ZPO
§ 583 Abs 2 ZPO
Die Untätigkeit der Schiedsrichter wegen Nichterlage des aufgetragenen Kostenvorschusses hebt die Streitanhängigkeit der Sache beim Schiedsgericht mangels abweichender Vereinbarung nicht auf.