Der dritte Satz des § 480 Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975, welcher in der derzeit geltenden Fassung lautet: "Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen 14 Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist" wird als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
VfGH 29.6.01, G 108/01-7