§ 281 Abs 1 Z 5a
Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen können und dürfen, Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätte und der Einsicht durch die Parteien rechtmäßig zugänglich wäre.