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Entscheidungen in Übersicht EÜ170 (RZ 2004, 280)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 280 Heft 12 v. 1.12.2004

§ 79 GOG

§ 270 Abs 3 StPO

Für die Überprüfung einer Entscheidung ist nur deren Urschrift maßgebend. Durch die (in bestimmten Fällen gesetzlich gebotene - § 79 Abs 2 GOG) Unterfertigung durch den Richter verlieren Ausfertigungen keinesfalls ihre Eigenschaft als bloße uneingeschränkt im Sinn der Urschrift berichtigungsfähige Ausfertigungen der Entscheidung.

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