§ 79 GOG
§ 270 Abs 3 StPO
Für die Überprüfung einer Entscheidung ist nur deren Urschrift maßgebend. Durch die (in bestimmten Fällen gesetzlich gebotene - § 79 Abs 2 GOG) Unterfertigung durch den Richter verlieren Ausfertigungen keinesfalls ihre Eigenschaft als bloße uneingeschränkt im Sinn der Urschrift berichtigungsfähige Ausfertigungen der Entscheidung.