§ 21 StGB
§ 45 Abs 1 StGB
Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.
§ 21 StGB
§ 45 Abs 1 StGB
Bleiben Zweifel an der von § 21 StGB verlangten hohen Wahrscheinlichkeit, liegt diese nicht vor und die Unterbringungsanordnung ist nicht gerechtfertigt, sodass sich die Frage ihrer bedingten Nachsicht nicht stellt.