§§ 5, 6 BauKG
§§ 1298, 1311 ABGB:
Die gesetzlich festgelegten Pflichten des Baustellenkoordinators sind zugunsten der Sicherheit und der Gesundheit aller auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer Schutzgesetze. Eine ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators auf der Baustelle ist im allgemeinen nicht erforderlich. Eine Frist von 14 Tagen zwischen zwei Inspektionen ist aber jedenfalls zu lang, da durch die Inspektionen eine effektive Gefahrenverhütung ermöglicht werden soll.