§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
Wird der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und dennoch erstmalig - und daher objektiv verspätet - in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchem Grund er an der Rüge allenfalls bei Beginn oder im Verlauf der Hauptverhandlung gehindert war.