§ 33 Z 5 StGB
VerbotsG allg
Des Handeln aus rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven ist typischerweise mit einem Schuldspruch nach dem VerbotsG verbunden. Die Berücksichtigung als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot.
§ 33 Z 5 StGB
VerbotsG allg
Des Handeln aus rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven ist typischerweise mit einem Schuldspruch nach dem VerbotsG verbunden. Die Berücksichtigung als Erschwerungsgrund verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot.