§ 196 Abs 1 AktG
Die Anfechtungsbefugnis ist ein materiell-rechtliches Erfordernis für den Erfolg der Anfechtungsklage; fehlt im Anfechtungsprozess die Sachlegitimation des Klägers bei Verhandlungsschluss (§ 193 ZPO), so ist die Klage mit Urteil abzuweisen.