§ 11 Abs 1 BPG
§ 48 Abs 1 KO
Hat der Arbeitgeber entgegen § 11 Abs 1 Satz 1 BPG Pensionsrückstellungen nicht durch Wertpapiere gebildet, sondern - erkennbar Rückstellungszwecken gewidmete - Rückdeckungsversicherungen "zugunsten" der Arbeitnehmer abgeschlossen, ist § 11 Abs 1 Satz 2 BPG darauf analog anwendbar. Der Anspruch gegen den Versicherer steht dem jeweiligen Arbeitnehmer dann insoweit als Sondermasse im Sinne