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Entscheidungen in Übersicht EÜ216 (RZ 2003, 214)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 214 Heft 9 v. 1.9.2003

§ 14 Abs 2 KO

Die Fälligkeit einer betagten Forderung ist nur so weit als vorhanden anzusehen, als es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich ist. Materiellrechtlich ändert sich jedoch die Fälligkeit nicht. Außerhalb des Konkurses, also insbesondere im Hinblick auf Dritte, kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn die Fälligkeit bereits gekommen ist.

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