I. Vorwort und Geltungsbereich
Mit dem Inkrafttreten der Novelle 1998 zum Sachverständigen- und Dolmetsch-Gesetz (SDG, BGBl I Nr 168/1998) gelten die in die Sachverständigenliste eines österreichischen Gerichtshofes 1. Instanz aufgenommenen Sachverständigen als "allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige". Der Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin hat daher beschlossen, von der oben angeführten Arbeitsgruppe Richtlinien für die Durchführung von forensischen Analysen, welche die Labororganisation mit Probenaufnahme, Sicherstellung der Identität, Gewahrsamskette, Prüfvorschriften, Gerätetechnik und die geeignete Dokumentation umfassen, ausarbeiten zu lassen, welche die bereits bisher geübte Sorgfalt bei der Durchführung dieser Analysen und der Erstellung der Befunde und Gutachten beschreiben und für die Auftraggeber besser nachvollziehbar und den Zertifizierungsnormen ISO 17025 bzw. den Akkreditierungsnormen EN 45000 vergleichbar machen soll.