§ 90 Abs 1 StGB
§ 8 SMG
Eine allfällige Einwilligung in eine Verletzung am Körper oder in eine Schädigung an der Gesundheit (§ 90 Abs 1 StGB) aus Anlass oder im Gefolge von Suchtgiftkonsum verstößt - abgesehen von der Frage ihrer Rechtswirksamkeit - jedenfalls schon deshalb gegen die guten Sitten (und rechtfertigt somit schon deshalb den Täter nicht), weil Suchtmittel am menschlichen Körper bloß im Rahmen einer ärztlichen Behandlung unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen (§ 8 SMG) (so schon 12 Os 63/01).