§ 15 Abs 1 KMG
§ 146 StGB
Die § 15 Abs 1 Z 1 KMG zu Grunde liegende Tat ist das (zumindest bedingt) vorsätzliche Unterlassen der zeitgerechten Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes trotz gegebener Prospektpflicht. Beim betrügerischen Verkauf von Wertpapieren wird die Täuschung der Anleger durch Fehlen eines kontrollierten (§ 8 KMG) und veröffentlichten (§ 10 KMG) Prospekts über das Wertpapier entscheidend erleichtert. Bei einem schon zu Beginn des Aktienverkaufs bestehenden Betrugsvorsatz des Emittenten stellt ein auf den Verkauf der Wertpapiere gerichtetes öffentliches Angebot ohne rechtzeitige Veröffentlichung eines kontrollierten Prospekts daher die erste ausführungsnahe Täuschungshandlung des mehrstufig angelegten Betrugsvorhabens dar. Die strafbare Handlung nach § 15 KMG wird aber durch jede Art von schwerem Betrug zufolge ausdrücklicher Subsidiarität verdrängt.