§ 228 ZPO
Bei Feststehen der Schadenssumme und der Fälligkeit wird durch die Möglichkeit, dass sich die Schadenssumme noch durch die Zahlung Dritter vermindern könnte, kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründet.
E 3.12.2002, 5 Ob 231/02k (RS 117360)