§ 114 StPO
§ 486 Abs StPO
Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 467 Abs 2 erster Satz [zweiter Fall] StPO) oder im Grundbuchrechtsbeschwerdeverfahren (§ 3 Abs 1 GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen.