§ 114 Abs 2 StPO
§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO beschränkt die Pflicht des Beschwerdegerichts zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.
E 13.11.2002, 13 Os 122/02 (RS 117217)