§ 152 StPO
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
Die erst am Ende der Vernehmung abgegebene Erklärung einer zu Beginn dieser Vernehmung über ihr Entschlagungsrecht belehrten Zeugin, sich nunmehr der Aussage entschlagen zu wollen und ihre bisherigen Angaben zurückzuziehen, steht der prozessordnungsgemäßen Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Aussage durch die Tatrichter nicht entgegen.