§ 281 Abs 1 Z 9 StPO
Eine Rechtsrüge, die ohne inhaltliche Argumentation bloß auf eine Lehrmeinung verweist, ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
E 11.2.2003, 11 Os 2/03 (RS 117321)
§ 281 Abs 1 Z 9 StPO
Eine Rechtsrüge, die ohne inhaltliche Argumentation bloß auf eine Lehrmeinung verweist, ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
E 11.2.2003, 11 Os 2/03 (RS 117321)