§ 1 Abs 1 GRBG
Art 5 MRK PersFrSchG allg
Das im Bundesgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und in Art 5 der MRK geschützte Grundrecht wird nur durch eine Freiheitsentziehung verletzt, nicht aber durch eine nur kurzfristige Freiheitsbeschränkung. Hier: Anhaltung infolge aufrechter Personalfahndung.