§ 5 RAO
Bei der in § 2 Abs 2 RAO vorgeschriebenen Gesamtzeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters von fünf Jahren, handelt es sich um eine Mindestdauer. Ein Rechtsanwaltsanwärter kann bis zum Ende seiner Berufstätigkeit, also bis zu seinem wodurch immer beginnenden Ruhestand, stets Rechtsanwaltsanwärter sein und bleiben (ad infinitum prolongierbarer "Status als Rechtsanwaltsanwärter").