§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.
E 13.2.2002, 15 Os 1/03 (RS 117247)
§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Die Rechtsrüge hat darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen.
E 13.2.2002, 15 Os 1/03 (RS 117247)