§ 52 Abs 1 StPO
§ 54 Abs 1 StPO
Einen "Wohnsitz" iS der §§ 52, 54 StPO, welcher Begriff mit jenem nach § 66 JN übereinstimmt, hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt bildet keinen hinreichenden Beweis für das Begründen oder Aufheben eines Wohnsitzes (Stohanzl JN-ZPO15 § 66 JN E 1 und 7).