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Entscheidungen in Übersicht EÜ183 (RZ 2003, 189)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 189 Heft 7 und 8 v. 1.7.2003

§ 52 Abs 1 StPO

§ 54 Abs 1 StPO

Einen "Wohnsitz" iS der §§ 52, 54 StPO, welcher Begriff mit jenem nach § 66 JN übereinstimmt, hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt bildet keinen hinreichenden Beweis für das Begründen oder Aufheben eines Wohnsitzes (Stohanzl JN-ZPO15 § 66 JN E 1 und 7).

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