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Entscheidungen in Übersicht EÜ147 (RZ 2003, 157)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 157 Heft 6 v. 1.6.2003

§ 1313a ABGB

§ 1315 ABGB

Die Repräsentantenhaftung ist unter gleichen Wertungsaspekten wie bei juristischen Personen auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen.

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