§ 243 ZPO
Hat der Beklagte zeitgerecht in der Klagebeantwortung die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Zuständigkeit erhoben, ist es ihm nicht verwehrt, dazu noch ergänzendes Vorbringen vor der abgesonderten Verhandlung über diese Einrede zu erstatten und Bescheinigungsmittel anzubieten.