§ 510 Abs 1 ZPO
Umfangreiche Berechnungen sollen dem Obersten Gerichtshof, selbst wenn er sie aufgrund der Aktenlage vornehmen könnte, erspart bleiben.
E 19.9.2002, 8 ObA 10/02g (RS 117056)
§ 510 Abs 1 ZPO
Umfangreiche Berechnungen sollen dem Obersten Gerichtshof, selbst wenn er sie aufgrund der Aktenlage vornehmen könnte, erspart bleiben.
E 19.9.2002, 8 ObA 10/02g (RS 117056)