Vom Jugendgerichtsgesetz 1988 bis zum Oktober 2002 (Teil 4)
Da allerdings die Zeit zu einer seriösen Behandlung dieser Regierungsvorlage, worauf nunmehr auch die Österreichische Volkspartei auf Grund der zahlreichen negativen Stellungnahmen bestand, nicht mehr ausreichte, vor allem wegen der Auflösung des Nationalrates auch Justizausschusssitzungen nicht mehr möglich sind, kann es in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu einer Beschlussfassung im vorgeschlagenen Sinn kommen. Der JGH Wien mit seinem gesamten Netzwerk als Organisationseinheit bleibt sohin bestehen.