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Zivilsachen §§ 55, 61 Abs 3, 69 Abs 2 EheG; §§ 94, 97 ABGB (RZ 2003/16)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2003/16RZ 2003, 137 Heft 5 v. 1.5.2003

§§ 55, 61 Abs 3, 69 Abs 2 EheG

§§ 94, 97 ABGB:

Nach § 69 Abs 2 EheG ist für den Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Frau auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Scheidungszeitpunkt abzustellen.

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