§§ 55, 61 Abs 3, 69 Abs 2 EheG
§§ 94, 97 ABGB:
Nach § 69 Abs 2 EheG ist für den Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Frau auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Scheidungszeitpunkt abzustellen.
§§ 55, 61 Abs 3, 69 Abs 2 EheG
§§ 94, 97 ABGB:
Nach § 69 Abs 2 EheG ist für den Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Frau auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Scheidungszeitpunkt abzustellen.