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Entscheidungen in Übersicht EÜ119 (RZ 2003, 129)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 129 Heft 5 v. 1.5.2003

§ 149a Abs 1 Z 2 StPO

§ 149i StPO

Die durch eine Rufdatenrückerfassung gemäß § 149a Abs 1 Z 2 StPO gewonnenen konkreten Daten müssen allein oder in Verbindung mit bereits vorhandenen oder noch erzielbaren weiteren Ermittlungsergebnissen einer genaueren Aufklärung der Tathandlung oder der Ausforschung der Täter dienen. Die solcherart gewonnenen Rufdaten können für sich allein auch automationsunterstützt analysiert und mit schon vorhandenen Ermittlungsergebnissen (wie hier mit den Rufdaten des am Tatort aufgefundenen Handys, die angesichts ihres beschränkten Umfangs kein Datensatz iSd § 149i Abs 1 StPO sind) abgeglichen werden, ohne dass damit ein Anwendungsfall der §§ 149i ff StPO vorläge.

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