§ 57 StPO:
Unter dem im § 57 StPO verwendeten Begriff der strafbaren Handlung ist nicht die gesetzliche Kategorie, der ein dem Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu unterstellen ist, zu verstehen, sondern der Lebenssachverhalt selbst, mithin das, was § 28 Abs 1 StGB als "Tat" bezeichnet.