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Strafsachen § 57 StPO (RZ 2003/8)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2003/8RZ 2003, 111 Heft 4 v. 1.4.2003

§ 57 StPO:

Unter dem im § 57 StPO verwendeten Begriff der strafbaren Handlung ist nicht die gesetzliche Kategorie, der ein dem Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu unterstellen ist, zu verstehen, sondern der Lebenssachverhalt selbst, mithin das, was § 28 Abs 1 StGB als "Tat" bezeichnet.

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