Art 30 Abs 3 CMR
Der Frachtführer stellt das Gut im Sinne des Art 30 Abs 3 CMR dem Empfänger schon dann zur Verfügung, wenn er es ihm zur Ablieferung anbietet. Die Frist des Art 30 Abs 3 CMR beginnt auch dann zu laufen, wenn der Empfänger die Annahme des ihm vom Frachtführer zur Ablieferung angebotenen Gutes ablehnt.