§ 382b Abs 3 EO
Der in § 382b Abs 3 EO verwendete Begriff "Verwandte in gerader Linie des Ehegatten" ist so auszulegen, dass Kinder des Ehegatten Angehörige im Sinn des § 382b Abs 3 EO bleiben, wenn dieser Elternteil stirbt.
E 27.8.2002, 5 Ob 170/02i