§ 42 Abs 1 Z 5 EO
§ 1068 ABGB
Die Stellung des Wiederkaufsberechtigten (§ 1068 ABGB), dessen Rechtsgestaltungserklärung wie beim Rücktritt vom Vertrag sofort die Rechtsfolgen - unabhängig von der Rechtskraft des angestrebten Urteils - auslöst, ist derart, dass eine analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO geboten ist.